Neues Leitsatzurteil des BGH zur Beschaffenheit von Pferden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VIII ZR 315/18
Verkündet am: 27. Mai 2020
BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2
a)
Der Verkäufer eines Tieres hat, sofern eine anderslautende
Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wird, (lediglich) dafür einzustehen,
dass es bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem
(ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die
Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald
erkranken wird und infolgedessen für die gewöhnliche (oder die vertraglich
vorausgesetzte) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre (Bestätigung von BGH,
Urteile vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 26; vom 30.
Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, NJW 2020, 389 Rn. 25; jeweils mwN).
b)
Demgemäß wird die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die
gewöhnliche oder die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd nicht
schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der
"physiologischen Norm" eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür
besteht, dass es zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner
Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (Bestätigung von BGH, Urteile vom 7.
Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 14; vom 18. Oktober 2017 -
VIII ZR 32/16, aaO Rn. 24; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 26).
c)
Diese Grundsätze gelten nicht nur für physiologische Abweichungen vom
Idealzustand, sondern auch für ein vom Idealzustand abweichendes Verhalten, wie
etwa sogenannte "Rittigkeitsprobleme", wenn das Pferd nicht oder nicht optimal
mit dem Reiter harmoniert und Widersetzlichkeiten zeigt.
d)
Entspricht die "Rittigkeit" eines Pferdes nicht den Vorstellungen des Reiters,
realisiert sich für den Käufer - wenn nicht klinische Auswirkungen hinzukommen -
daher grundsätzlich lediglich der Umstand, dass es sich bei dem erworbenen Pferd
um ein Lebewesen handelt, das - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen
ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen
Risiken behaftet ist.
e) Nach dieser Maßgabe
sind "Rittigkeitsprobleme" durch von einem Reitpferd gezeigte
Widersetzlichkeiten auch bei Vorliegen eines nicht mit Krankheitssymptomen
verbundenen Kissing Spines-Befundes - in Ermangelung einer anderslautenden
Beschaffenheitsvereinbarung oder eines besonderen Vertragszwecks - kein
Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB. BGB § 437 Nr. 2, § 323
Abs. 1 Da die Rücktrittsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung
erfüllt sein müssen, muss auch zu diesem Zeitpunkt ein bei Gefahrübergang
gegebener Sachmangel fortbestehen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 30. Oktober
2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 35). BGB § 476 BGB (in der bis zum 31. Dezember
2017 geltenden Fassung; § 477 BGB)
a) Die - die Frage des
Vorliegens eines Sachmangels bei Gefahrübergang betreffende - Beweislastumkehr
zugunsten des Verbrauchers tritt nach Maßgabe des § 476 BGB aF bereits dann ein,
wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab
Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat,
der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden
Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit
begründen würde (Bestätigung von BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR
103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36).
b)
"Rittigkeitsprobleme" durch von einem Reitpferd gezeigte Widersetzlichkeiten
sind keine Mangelerscheinung, so dass sie die Vermutungswirkung des § 476 BGB aF
nicht auslösen, denn insoweit handelt es sich - in Ermangelung einer
anderslautenden Beschaffenheitsvereinbarung oder eines besonderen Vertragszwecks
- nicht um eine Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit im Sinne von §
434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB, sondern um ein natürliches Risiko.
BGH, Urteil vom 27. Mai
2020 - VIII ZR 315/18 - OLG Oldenburg LG Oldenburg
BGH zum
Pferdekauf (Az VIII ZR 69/18)
Mit Urteil
vom 30.10.2019 bestätigt der BGH seine Rechtsprechung zum Pferdekauf. Hier der
Tenor;
BGB § 434 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2
-
Der Verkäufer eines Tieres hat, sofern eine
anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wird, (lediglich)
dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich
auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund
dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit
besteht, dass es alsbald erkranken wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18.
Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 26 mwN) und infolgedessen für
die gewöhnliche (oder die vertraglich vorausgesetzte) Verwendung nicht mehr
einsetzbar
wäre.
-
Demgemäß wird die Eignung eines klinisch
unauffälligen Pferdes für die gewöhnliche oder die vertraglich vorausgesetzte
Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von
Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine (lediglich) geringe
Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome
entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen
(Bestätigung von BGH, Urteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007,
1351 Rn. 14; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn.
24)
-
Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für
folgenlos überstandene Krankheiten und Verletzungen, wie ausgeheilte
Rippenfrakturen eines als Reittier verkauften erwachsenen Pferdes, das nach
Ablauf des Heilungsprozesses klinisch unauffällig ist. Weder kommt es insoweit
darauf an, ob die vollständig ausgeheilten Rippenfrakturen auf einem
"traumatischen Ereignis” beruhen, noch kann die Verletzung eines Tieres in
jeder Hinsicht einem Schaden an einer Sache, etwa einem Kraftwagen,
gleichgestellt
werden.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu
Grunde;
Eine klagende Pferdekäuferin hatte ein Pferd von
einem beklagten Verkäufer erworben. Die Ankaufsuntersuchung ergab keine
gesundheitlichen Mängel. Bei einer späteren tierärztlichen Untersuchung fielen
dann Frakturen an der Rippe des Pferdes auf. Ein Sachverständiger konnte nicht
ausschließen, daß diese Frakturen nicht schon beim Kauf vorlagen. Er hielt es
zudem für möglich, daß diese Frakturen zum Kaufzeitpunkt bereits ausgeheilt
waren dann aber bei der Käuferin im Stall wieder „reaktiviert“ wurden. Die
Käuferin erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Vorinstanzen
gaben der Klägerin Recht mit der Begründung, daß das Pferd durch die Verletzung
mit einem Sachmangel i.S.d. § 434 Abs.1 S 2 Nr. BGB behaftet sei.
Dem erteilte der BGH eine klare Absage wegen
„revisionsrechtlich beachtlichen
Rechtsfehlern“.
Interessant der Hinweis des BGH, daß man ein Pferd
mit einer ausgeheilten Fraktur wie ein als unfallfrei verkauftes Fahrzeug mit
einem vollständig und fachgerecht reparierten Unfallschaden behandelt habe und
man dafür seitens des BGH keinerlei Anlass sieht, die Rechtsprechung zur
Unfallwageneigenschaft von Fahrzeugen auf Tiere zu übertragen. Die Verletzung
eines Tieres kann nicht mit einem Schaden an einem Fahrzeug gleichgestellt
werden.
Ein weiterer Hinweis des BGH verdeutlicht zudem die
Voraussetzungen eines tauglichen Nacherfüllungsverlangens eines Käufers, welche
die Bereitschaft des Käufers umfassen muß, dem Verkäufer die Kaufsache zur
Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur
Verfügung zu stellen. Nach Ansicht des BGH ist ein Verkäufer deshalb nicht
verpflichtet, sich auf ein Nachfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor
dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung, der in Ermangelung abweichender
Umstände des konkreten Einzelfalls letztlich an dem Ort anzusiedeln ist, an
welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses
seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung
hat.
Damit bestätigt der BGH die Bedeutung der
Beschaffenheitsvereinbarung beim Pferdekauf , die von den Parteien auch im
Interesse des Kaufgegenstandes Pferd sorgfältig und ausführlich erfolgen sollte
unter Einbeziehung von Informationen zu etwaigen Vorerkrankungen des betroffenen
Pferdes. Auch die Anforderungen an einen sorgfältig formulierten
Pferdekaufvertrag sind durch den BGH mit diesem Urteil verdeutlicht
worden.
Mitgeteilt von
www.pferderechtsanwaelte.de
Pressemitteilung
zum 16. Deutschen Pferderechtstag am 6.3.2020 in Braunschweig
Bereits zum sechzehnten Mal treffen sich Deutschlands Pferderechtsanwälte
auf dem zentralen Deutschen Pferderechtstag ,der führenden Fach - und
Fortbildungsveranstaltung für Rechtsanwälte mit Spezialisierung auf Pferderecht
sowie für Pferdesachverständige und Pferdefachtierärzte mit Interesse an
juristischen Fachfragen.
Zu
diesem Fachkongress kommen Teilnehmer aus der gesamten Bundesrepublik, der
Schweiz, den Niederlanden und aus Österreich.
Traditionell beginnt das Programm bereits am Vorabend mit dem
Pferderechtsabend. 2020 findet dieser in Kooperation mit dem internationalen
Turnier LÖWEN CLASSICS am 5.3.2020 in der Volkswagenhalle in Braunschweig statt.
Dem Turnierveranstalter ist es mit seinem hochklassigem Event gelungen, diesen
einzigartigen Fachkongress nach Braunschweig zu holen. Schwerpunkt des
Abendprogramms im Rahmen des Turniers in der Volkswagenhalle wird die
Vorstellung der neuen Leitlinien für Pferdesportveranstaltungen sein unter
Beteiligung der betroffenen Sportler,Veranstalter und der Tierärzteschaft.
Der
Fachkongress wird am 6.3.2020 eröffnet von Prof. Dr. Ansgar Staudinger
(Universität Bielefeld) mit dem schon traditionellen Schuldrechts-Update 2020
mit den über das Jahr gesammelten Entscheidungen mit besonderer Bedeutung für
den nationalen und internationalen Pferdehandel. Im weiteren Programm werden
dann erfolgreiche Prozesstaktiken in Pferderechtsfällen behandelt sowie aktuelle
Pferderechtsfälle im Spiegel der Rechtsprechung des Pferderechtssenats beim OLG
Celle. Dies wird die Präsidentin des OLG Celle, Frau Stephanie Otte
,gleichzeitig Vorsitzende des 20.Senats für Pferdesachen referieren. Aktuelle
Entwicklungen des Vereins- und Verbandsrechts und die Auswirkungen für
Pferdesportvereine und Verbände wird der ausgewiesene Experte Rechtsanwalt
Jürgen Wagner LL.M. aus Konstanz für die Praktiker bearbeiten. Das tierärztliche
Schwerpunktthema 2020 wird die Haftungsproblematik aus Kaufuntersuchungen bei
Pferden sein, welche von dem bekannten Forensiker Prof. Dr. med.vet.Hartmut
Gerhards aus München vorgetragen wird. Ein weiteres Thema ist die Entwicklung
der Haftungsrisiken bei Reitböden mit Blick auf umweltrechtliche Probleme sowie
gesundheitliche und tierschutzrechtliche Aspekte, welche auch in der
anwaltlichen Praxis an Bedeutung gewinnen. Ein spannendes Come-Together der
Pferdefachleute in Braunschweig.
Der
Kongress ist thematisch auch 2020 wieder sehr umfangreich und intensiv für die
direkte Umsetzung in der Praxis, nicht nur für Pferdejuristen.
Geleitet wird die Veranstaltung von dem Tübinger Rechtsanwalt Thomas
Doeser.
Weitere Informationen findet man im Internet
unter www.pferderechtstag.de
15. Deutscher
Pferderechtstag am 15. März 2019 in Münster
Aktuelle Informationen findet man im Internet unter www.pferderechtstag.de
Pressemitteilung zum 15. Deutschen Pferderechtstag am 15.3.2019 in
Münster
Bereits zum fünfzehnten Mal trafen sich
Deutschlands Pferderechtsanwälte auf dem zentralen Deutschen Pferderechtstag
,der führenden Fach - und Fortbildungsveranstaltung für Rechtsanwälte mit
Spezialisierung auf Pferderecht sowie für Pferdesachverständige und
Pferdefachtierärzte mit Interesse an juristischen Fachfragen. Zu diesem
Fachkongress kamen wieder über zweihundert Teilnehmer aus der gesamten
Bundesrepublik, der Schweiz den Niederlanden und Österreich.
Traditionell begann das
Programm bereits am Vorabend mit dem Pferderechtsabend. 2019 fand dieser in
Kooperation mit dem Westfälischen Pferdestammbuch e.V. im Pferdezentrum
Münster-Handorf und der Zentrale der LVM Versicherung in Münster am 14.3.2019
statt. Das Thema der vierstündigen Präsentation befasste sich mit
„Neuen Vermarktungsstrategien von Pferden im
Fernabsatz des Westfälischen Pferdestammbuch e.V. am Beispiel von
Onlineauktionen“.
Im ersten Teil der Präsentation stellte
Wilken Treu,Zuchtleiter und
Geschäftsführer des Westfälischen Pferdestammbuch e.V. anhand von verschiedenen
Pferden die Anforderungen an eine optimale Präsentation von Verkaufspferden nach
deren erkennbaren Potentialen sehr offen und transparent vor.
Guido Recki, Pferdefotograf und
Pferdefilmer , Geschäftsführer der ReckiMedia GmbH zeigte sehr gekonnt wie man
Aufnahmen der Verkaufspferde nach deren Qualitäten und Beschaffenheiten
organisieren muß und was technisch überhaupt machbar und möglich ist in sehr
begrenzten Zeitfenstern. Besonders die Dokumentation von Fohlen für eine
Onlineauktion wurde von den beiden Experten mit neuen und dem Medium Internet
angepassten Strategien sehr offen mit allen neuen Problemstellungen dargestellt.
Interessant die Aussage, daß man aus dargestellten Gründen noch keine
Onlineauktion von Reitpferden als zu riskant anstrebt, was die klaren Positionen
der Referenten nochmals unterstrich. Nach einem Transfer in die Zentrale der LVM
Versicherung wurde das im ersten Teil erstellte Videomaterial gezeigt und
besprochen und die Abgrenzungskriterien zu einer Livepräsentation verdeutlicht.
Wilken Treu und Guido Recki haben dann zusammenfassend die Erfahrungswerte der
ersten Onlineauktionen von Fohlen sehr offen dargestellt und sich anschließend
den Fragen des Auditoriums gestellt. Die Teilnehmer des lehrreichen
Insiderabends quittierten die professionelle Präsentation mit anhaltendem
Applaus bevor die Gespräche beim anschließenden come-together der Experten mit
einem exzellenten Buffet fortgesetzt wurden.
2019 wurde der Fachkongress eröffnet von Prof. Dr.
Rudolf Mellinghoff, dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs in München. Sein
Thema war „Das Pferd im Steuerrecht“. Das Pferd hat die
finanzgerichtliche Rechtsprechung seit jeher in überraschendem Umfang geprägt.
Denn anders als man vermuten mag, handelt es sich nicht um ein Nischenthema.
Vielmehr lädt es zu einem Streifzug durch das gesamte Steuerrecht ein und
erlaubt es, die Grundsätze der Besteuerung selbst näher in dem Vortrag zu
beleuchten. So brachte eine Recherche in der juristischen Datenbank juris über
350 Entscheidungen der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofes zum Vorschein,
die sich mit steuerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Pferd befassen.
Hinzu kommen 513 Artikel, Urteilsanmerkungen und sonstige Literaturbeiträge in
Fachzeitschriften mit Bezügen zum Pferd. Vor diesem Hintergrund unternahm der
Vortrag den Versuch einer Bestandsaufnahme der Rechtsprechung, welche über fast
alle Steuerarten Pferd und Reitsport betrifft mit teilweise überraschenden
Folgen.
Prof. Dr. Ansgar Staudinger
(Universität Bielefeld) hat das schon traditionelle
Schuldrechts-Update 2019 mit den über das Jahr gesammelten Entscheidungen mit besonderer
Bedeutung für den nationalen und internationalen Pferdehandel präsentiert und
die Auswirkungen auf die Vertragsgestaltungen und Beratungen in der anwaltlichen
Praxis dargestellt. Der Vortrag wurde mit einer Urteilsbesprechung des EuGH
eröffnet, dessen Tragweite für den Pferdehandel der Fachwelt noch gar nicht
bekannt war. Der EuGH hat die Richtlinienwidrigkeit des § 476 Abs.2 BGB
festgestellt mit der Folge, daß trotz dieser gesetzlichen Bestimmung eine
Verkürzung von Verjährungsfristen rechtsunwirksam weil nicht Richtlinienkonform
ist. Das dürfte auf fast alle Pferdekaufverträge zutreffen und auch die gängigen
Musterkaufverträge. Weiter ging es mit zum Teil nicht veröffentlichten wichtigen
Urteilen, deren Auswirkungen für die anwaltliche Praxis von dem Referenten sehr
anschaulich dargestellt wurden. Allein die Unterlagen zu diesem Vortrag würden
für eine komplette Tagesveranstaltung ausreichen, so daß nur die wichtigsten
Urteile besprochen werden konnten, die es wirklich in sich hatten und für die
Teilnehmer von hohem Nutzen für die Praxis sind.
Das tierärztliche Schwerpunktthema 2019 war die
optimale Diagnostik und Behandlung von Lahmheiten bei Pferden und damit
verbundene Haftungsrisiken. Der international bekannte Fachtierarzt und Experte
Dr. med. vet. Rüdiger Brems von der Pferdeklinik Wolfesing hat
dazu sein umfangreiches Fach- und Praxiswissen auch für Juristen verständlich
präsentieren können. Klar strukturiert wurden alle Facetten der
Untersuchungsoptionen mit deutlichen Hinweisen auf Haftungsproblematiken
dargestellt in Verbindung mit den einschlägigen Leitlinien und Standards. Ein
äußerst lehrreicher Vortrag für Juristen und Tierärzte!
Das bereits in der Praxis am Vorabend ausführlich
präsentierte Thema des Fernabsatzes von Pferden über das Internet wurde von
Rechtsanwalt Marco Peege, der
gleichzeitig öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator und
Fachbuchautor zum Auktionsrecht ist,vertiefend juristisch erläutert. Der
Referent hat praxisorientiert ausführlich zu den wichtigsten Problemstellungen
Stellung genommen und anwaltliche Beratungsansätze dargestellt. Es wurde sehr
deutlich, daß Anbieter von Onlineauktionen mit zahlreichen ungelösten
Rechtsproblemen für Veranstalter, Verkäufer, Käufer und sonstige Beteiligte
konfrontiert sind. Besonders das Spannungsverhältnis des Fernabsatzrechtes und
des Auktionsrechts unter Berücksichtigung des Verbraucherschutzrechts dürfte die
Rechtsprechung in Zukunft noch stark beschäftigen, was die aktuelle
Rechtsunsicherheit künftig hoffentlich verringert.
Das Sanktionssystem im deutschen Pferdesport wurde dann
sehr strukturiert von dem stellvertretenden Geschäftsführer des DOKR und Leiter
Turniersport Friedrich Otto-Erley von der FN aus Warendorf referiert.
Dazu wurden den Teilnehmern umfangreiche Unterlagen und Informationsmaterial an
die Hand gegeben zu den wichtigsten Regularien und Grundsätzen der FN. Der
Referent konnte in der anschließenden Diskussion sehr engagiert die aktuellsten
Diskussionen innerhalb der FN und der beteiligten Landesverbände darstellen.
Dabei wurde auch deutlich, daß die FN von der Basis, also den 16 Landesverbänden
abhängig ist und die Umsetzung von Sanktionen durchaus komplexen Regularien
folgen muß. In jedem Fall wurde aber deutlich, daß man für das Erscheinungsbild
des Pferdesports in der heutigen Gesellschaft weiter proaktiv an den
sportrechtlichen Fragen und Problemen intensiv arbeiten muß, was nach der
überzeugenden Darstellung des Referenten offensichtlich auch passiert. Ein
Thema, das weiter auf der Agenda des Deutschen Pferderechtstages stehen
wird.
Th.Doeser
Rechtsanwalt
Nächste Equitax Präsentation |
nach Vereinbarung
|
Programm;
Das neue Pferdekaufrecht und die Bedeutung
der
Beschaffenheitsbeschreibung
Das neue equitax ® - Partnerkonzept für
Sachverständige und
Fachexperten
Die equitax® - Software in der
Praxis
Die equitax® Partneranforderungen und
Konditionen
Referent:
Dipl. Ing.agr. Volker Raulf
Öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger für
Pferde, Öffentlich bestellter und vereidigter
Auktionator für Pferde ,
Mönchengladbach
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Reitpferdeauktion 2012 im Haupt- und Landgestüt Marbach mit equitax -
Gutachten
Auch 2012 bietet das Haupt- und Landgestüt Marbach für seine Auktionskunden
umfangreiche Informationen über seine Verkaufspferde in Form von EQUITAX -
Gutachten an. Diese geben nicht nur eine hippologische
Beschaffenheitsbeschreibung der Auktionskandidaten sondern bieten den Kunden
fast schon eine Art Gebrauchsanweisung für das Pferd nach dem Erwerb. Das
Haupt- und Landgestüt will damit einmal mehr seinen hohen Anspruch an Qualität
und optimaler Kundenzufriedenheit dokumentieren, wie man es auf keiner
anderen Reitpferdeauktion bisher in Deutschland findet.
Weitere Informationen
hier
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Gutachter in Marbach |
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Equiros 2009 Moskau |
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Equitax auf der EQUIROS Pferdemesse 2009 in Moskau
vorgestellt.
Anlässlich der Pferdemesse Equiros in Moskau wurde das
Equitax- Konzept vorgestellt. Damit können Pferdekäufer aus Russland auf die
fachliche Unterstützung von Equitax - Gutachtern in Deutschland beim Pferdekauf
setzen.
Dieses Konzept fand vor allem in der russischen Fachpresse großes Interesse,
die damit eine neutrale Hilfestellung für ausländische Pferdekäufer in
Deutschland erkannt hat, was man so noch nicht entdeckt hat.
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Mangelhaftigkeit eines Reitpferds wegen
Abweichung von der "physiologischen Norm"
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, unter
welchen Voraussetzungen bei einem verkauften Reitpferd Abweichungen von der
"physiologischen Norm" als Sachmangel zu qualifizieren sind.
Die Vorinstanzen hatten einen Sachmangel des verkauften jungen
Reitpferdes bejaht und den darauf gestützten Rücktritt der Käuferin gebilligt,
weil das Tier bei Gefahrübergang im Bereich der Dornfortsätze der hinteren
Sattellage so genannte "Röntgenveränderungen der Klasse II-III" (enger
Zwischenraum zwischen zwei Dornfortsätzen mit Randsklerosierung) aufwies, die
von der physiologischen (Ideal-)Norm abweichen. Das Berufungsgericht hatte einen
Mangel bereits darin gesehen, dass aufgrund dieser Veränderungen ein höheres
Risiko für das spätere Auftreten "klinischer Symptome" bestehe als bei einem
Pferd mit idealen Anlagen und dass "der Markt" hierauf mit einem deutlichen
Preisabschlag reagiere. Feststellungen zu den nach der Behauptung der Käuferin
bereits aufgetretenen "klinischen Erscheinungen" des Tieres, die dessen Eignung
als Reitpferd beeinträchtigen könnten, hat es deshalb nicht getroffen.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden,
dass die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes zur Verwendung als
Reittier nicht schon dadurch in Frage gestellt wird, dass aufgrund bestehender
Röntgenveränderungen eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das
Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als
Reitpferd entgegenstehen.
Auch für die Beurteilung der Frage, ob das verkaufte Pferd
wegen Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde
mangelhaft war, waren die tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanzen
unzureichend. Abweichungen vom physiologischen Idealzustand kommen in gewissen
Umfang bei Lebewesen häufig vor. Der Käufer eines Reitpferdes kann deshalb nicht
erwarten, dass er auch ohne besondere Vereinbarung ein Tier mit "idealen"
Anlagen erhält. Ob die bei der verkauften Stute festgestellte Abweichung als
Mangel zu qualifizieren ist, hängt davon ab, wie häufig derartige Röntgenbefunde
der Klasse II-III bei Pferden dieser Kategorie vorkommen. Dazu hatte das
Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
Ein Mangel des verkauften Pferdes lässt sich schließlich auch
nicht mit dem vom Berufungsgericht festgestellten Umstand begründen, dass "der
Markt" auf Veränderungen der Röntgenklasse II-III mit Preisabschlägen von 20 bis
25% reagiert. Abweichungen eines verkauften Pferdes von der "physiologischen
Norm", die sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde
halten, sind nicht deswegen als Mangel einzustufen, weil "der Markt" auf
derartige Abweichungen mit Preisabschlägen reagiert. Preisabschläge beim
Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass "der Markt" bei der
Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von
Sachen gleicher Art ausgeht, begründen keinen Mangel.
Urteil vom 7. Februar 2007 – VIII ZR 266/06
LG Karlsruhe -Urteil vom 1. Februar 2005 – 8 O 103/03 ./. OLG
Karlsruhe - Urteil vom 23. Mai 2006 – 11 U 9/05
Karlsruhe, den 16. Februar 2007
Pressestelle des Bundesgerichtshof 76125
Karlsruhe
Hier das aktuelle Urteil des BGH
Fohlen "gebrauchte Sache" oder "Neuware" ?
Hier das Urteil des
BGH zu Auktionsbedingungen.
equitax® -
Aktuell
"equitax...Eine Chance für
den reibungslosen Pferdehandel"
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Prof.Dr.Harm Peter Westermann |
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Auszug aus dem Vortrag beim Deutschen Pferderechtstag in
Essen
"Das neue Pferdekaufrecht nach der
Schuldrechtsreform"
....."
5. Im vorigen war lediglich von der Kaufuntersuchung die
Rede, die die Gesundheit des Tiers betraf und von einem Tierarzt durchgeführt
werden muss. Enthält die Vereinbarung über die Durchführung einer
Kaufuntersuchung zugleich eine Beschaffenheitsvereinbarung, so heißt dies nicht,
dass nicht auch andere Ansatzpunkte für eine Prüfung der Mangelhaftigkeit des
verkauften Tiers bestehen, etwa in einer Beschaffenheitsvereinbarung oder der
Verabredung über einen bestimmten Verwendungszweck des Tiers, die mit der
tierärztlichen Beschaffenheit des Tiers nichts zu tun hat. So kann man sich etwa
vorstellen, dass ein Tier Eigenheiten aufweist, die nicht als Krankheit im Sinne
der Tiermedizin betrachtet werden können, aber seine Eignung für die Verwendung
als Dressur- oder Springpferd, möglicherweise sogar als Reitpferd in Frage
stellen. Das könnte das Resultat einer hippologischen Begutachtung sein. Das von
mir eingesehene Modell einer "Beschreibung der Beschaffenheit des Equiden"
vermittelt insoweit einige, wie ich glaube, weiterführende Erkenntnisse. Dieses
Papier enthält etwa einen Vorbericht über frühere Erkrankungen und Operationen,
Angaben zur bisherigen Haltung und Fütterung sowie zum Futterverhalten, sodann
aber genaue Angaben zum Trainingsstand und zu den nachweisbaren Erfolgen (es
handelte sich um ein Dressurpferd), wobei sich Angaben darüber finden, dass das
Pferd dressurmäßig im Rahmen von Lektionen bestimmter Klassen geritten worden
ist und auch im Springen von Jugendlichen auf einem bestimmten Niveau geritten
wurde. Angegeben ist der Schmied, der das Tier zuletzt beschlagen hat, es folgt
eine Kategorie über "Handling" beim Weidegang, beim Schmied, beim Verladen in
Lkw und im Pferdehänger, sowie Angaben über die Sensibilität des Tieres und das
– was unsereiner gut verstehen kann – "natürliche Fluchtverhalten". Das Dokument
ist mit eindrucksvollen Fotos der Gliedmaßen des Tieres und seiner Hufe
ausgestattet, es wird auch im Hinblick auf den beabsichtigten Verwendungszweck
einiges zum Handling und zu den Erfahrungen des Tieres gesagt. Das ganze geht
also weit über die tierärztlichen Befunde in einer Kaufuntersuchung hinaus, man
muss m.E. diese Untersuchungsergebnisse aber ähnlich behandeln, wie diejenigen
einer tierärztlichen Kaufuntersuchung.
Nach meinem laienhaften Eindruck sind allerdings kaum
hippologische Informationen oder Umstände denkbar, die außerhalb dieses Papiers
zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung oder einer Garantie gemacht
worden sein könnten, wenn nicht gerade die Eignung des Tiers zum Gewinnen
einiger Großer Preise in Rede steht. Aber natürlich kann es auch hier vorkommen,
dass der Gutachter Zweifel an der Vereinbarkeit des Tiers etwa mit den Angaben
über bisheriges Handling oder auch über die Eignung zu den vorgesehenen
sportlichen Zwecken übersieht; die Rechtsfolgen aus einem solchen Übersehen
können aus den zur Kaufuntersuchung entwickelten abgeleitet werden. Hingegen
würde ich hier noch weniger als bei der Kaufuntersuchung meinen, das Unterlassen
einer hippologischen Prüfung sei auf Seiten des Käufers bereits als grob
fahrlässig im Sinne des § 442 BGB anzusehen. Anders allerdings dann, wenn das
Tier für einen entsprechenden Preis als Spring-, Renn- oder Dressurpferd von
hohen Graden verkauft ist, wobei es dann weiter darauf ankommt, ob der Gutachter
vom Verkäufer oder vom Käufer eingesetzt ist.
Eine etwas andere Frage geht dahin, ob man angesichts der Häufigkeit der
Fälle, in denen der angebliche Mangel des verkauften Pferdes nicht in seinem
Gesundheitszustand, sondern in seinem sonstigen Verhalten gesehen wurde, das für
die Erreichung des Verwendungszwecks wichtig ist, gesehen wurde, nicht doch eine
hippologische Begutachtung auch für die Klarstellung der kaufrechtlichen Lage
als notwendig ansehen soll. In nicht wenigen der publizierten Urteile waren die
Beanstandungen von Käuferseite nicht durch Krankheiten des Tiers bedingt,
sondern durch Merkwürdigkeiten seines Verhaltens gegenüber dem Käufer-Reiter und
auch im sportlichen Betrieb, was natürlich auch daran liegen kann, dass der
Käufer nach Gefahrübergang das Tier nicht richtig behandelt oder einfach, wie es
die Reiter wohl sagen, "mit ihm nicht fertig wird". Ich komme auf dieses Thema
im Zusammenhang mit der zentral wichtigen Beweislastverteilung zurück, bei der
es bekanntlich darum geht, nachzuweisen, dass ein bestimmter Mangel des Tiers
schon bei Gefahrübergang, also bei Übergabe, vorgelegen hat und nicht erst
später durch unsachgemäßes Verhalten des Käufers verursacht worden ist.
Dieses Problem, das vor allem im Zusammenhang mit der Beweislastverteilung beim
Verbraucherkauf steht, würde sich sicherlich wesentlich entschärfen lassen –
gerade auch aus Sicht des Verkäufers - , wenn die Parteien auf eine
hippologische Begutachtung zurückgreifen könnten "
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Dipl.Ing.agr. Volker Raulf
ö.b.v. Sachverständiger für Pferde |
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Pressemitteilungen
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Pferde-Zucht und Haltung 1/2007
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