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 Aktualisiert am 17.08.2023

Neues Leitsatzurteil  des BGH zur Beschaffenheit von Pferden 

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VIII ZR 315/18

Verkündet am: 27. Mai 2020



BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2


a) Der Verkäufer eines Tieres hat, sofern eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wird, (lediglich) dafür einzustehen, dass es bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird und infolgedessen für die gewöhnliche (oder die vertraglich vorausgesetzte) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre (Bestätigung von BGH, Urteile vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 26; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, NJW 2020, 389 Rn. 25; jeweils mwN).


b) Demgemäß wird die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die gewöhnliche oder die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (Bestätigung von BGH, Urteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 14; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 24; vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 26).


c) Diese Grundsätze gelten nicht nur für physiologische Abweichungen vom Idealzustand, sondern auch für ein vom Idealzustand abweichendes Verhalten, wie etwa sogenannte "Rittigkeitsprobleme", wenn das Pferd nicht oder nicht optimal mit dem Reiter harmoniert und Widersetzlichkeiten zeigt.


d) Entspricht die "Rittigkeit" eines Pferdes nicht den Vorstellungen des Reiters, realisiert sich für den Käufer - wenn nicht klinische Auswirkungen hinzukommen - daher grundsätzlich lediglich der Umstand, dass es sich bei dem erworbenen Pferd um ein Lebewesen handelt, das - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet ist.

 

e) Nach dieser Maßgabe sind "Rittigkeitsprobleme" durch von einem Reitpferd gezeigte Widersetzlichkeiten auch bei Vorliegen eines nicht mit Krankheitssymptomen verbundenen Kissing Spines-Befundes - in Ermangelung einer anderslautenden Beschaffenheitsvereinbarung oder eines besonderen Vertragszwecks - kein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB. BGB § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1 Da die Rücktrittsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung erfüllt sein müssen, muss auch zu diesem Zeitpunkt ein bei Gefahrübergang gegebener Sachmangel fortbestehen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 30. Oktober 2019 - VIII ZR 69/18, aaO Rn. 35). BGB § 476 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung; § 477 BGB)


 

a) Die - die Frage des Vorliegens eines Sachmangels bei Gefahrübergang betreffende - Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers tritt nach Maßgabe des § 476 BGB aF bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde (Bestätigung von BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36).


 

b) "Rittigkeitsprobleme" durch von einem Reitpferd gezeigte Widersetzlichkeiten sind keine Mangelerscheinung, so dass sie die Vermutungswirkung des § 476 BGB aF nicht auslösen, denn insoweit handelt es sich - in Ermangelung einer anderslautenden Beschaffenheitsvereinbarung oder eines besonderen Vertragszwecks - nicht um eine Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB, sondern um ein natürliches Risiko.

BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18 - OLG Oldenburg LG Oldenburg

BGH zum Pferdekauf (Az VIII ZR 69/18)


Mit Urteil vom 30.10.2019 bestätigt der BGH seine Rechtsprechung zum Pferdekauf. Hier der Tenor;


BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2


  1. Der Verkäufer eines Tieres hat, sofern eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen wird, (lediglich) dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 26 mwN) und infolgedessen für die gewöhnliche (oder die vertraglich vorausgesetzte) Verwendung nicht mehr einsetzbar wäre.

  2. Demgemäß wird die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die gewöhnliche oder die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen Norm" eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (Bestätigung von BGH, Urteile vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 14; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, aaO Rn. 24)

  3. Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für folgenlos überstandene Krankheiten und Verletzungen, wie ausgeheilte Rippenfrakturen eines als Reittier verkauften erwachsenen Pferdes, das nach Ablauf des Heilungsprozesses klinisch unauffällig ist. Weder kommt es insoweit darauf an, ob die vollständig ausgeheilten Rippenfrakturen auf einem "traumatischen Ereignis” beruhen, noch kann die Verletzung eines Tieres in jeder Hinsicht einem Schaden an einer Sache, etwa einem Kraftwagen, gleichgestellt werden.


Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde;


Eine klagende Pferdekäuferin hatte ein Pferd von einem beklagten Verkäufer erworben. Die Ankaufsuntersuchung ergab keine gesundheitlichen Mängel. Bei einer späteren tierärztlichen Untersuchung fielen dann Frakturen an der Rippe des Pferdes auf. Ein Sachverständiger konnte nicht ausschließen, daß diese Frakturen nicht schon beim Kauf vorlagen. Er hielt es zudem für möglich, daß diese Frakturen zum Kaufzeitpunkt bereits ausgeheilt waren dann aber bei der Käuferin im Stall wieder „reaktiviert“ wurden. Die Käuferin erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Vorinstanzen gaben der Klägerin Recht mit der Begründung, daß das Pferd durch die Verletzung mit einem Sachmangel i.S.d. § 434 Abs.1 S 2 Nr. BGB behaftet sei.

Dem erteilte der BGH eine klare Absage wegen „revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern“.


Interessant der Hinweis des BGH, daß man ein Pferd mit einer ausgeheilten Fraktur wie ein als unfallfrei verkauftes Fahrzeug mit einem vollständig und fachgerecht reparierten Unfallschaden behandelt habe und man dafür seitens des BGH keinerlei Anlass sieht, die Rechtsprechung zur Unfallwageneigenschaft von Fahrzeugen auf Tiere zu übertragen. Die Verletzung eines Tieres kann nicht mit einem Schaden an einem Fahrzeug gleichgestellt werden.


Ein weiterer Hinweis des BGH verdeutlicht zudem die Voraussetzungen eines tauglichen Nacherfüllungsverlangens eines Käufers, welche die Bereitschaft des Käufers umfassen muß, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Nach Ansicht des BGH ist ein Verkäufer deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nachfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung, der in Ermangelung abweichender Umstände des konkreten Einzelfalls letztlich an dem Ort anzusiedeln ist, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat.


Damit bestätigt der BGH die Bedeutung der Beschaffenheitsvereinbarung beim Pferdekauf , die von den Parteien auch im Interesse des Kaufgegenstandes Pferd sorgfältig und ausführlich erfolgen sollte unter Einbeziehung von Informationen zu etwaigen Vorerkrankungen des betroffenen Pferdes. Auch die Anforderungen an einen sorgfältig formulierten Pferdekaufvertrag sind durch den BGH mit diesem Urteil verdeutlicht worden.



Mitgeteilt von www.pferderechtsanwaelte.de

 

Pressemitteilung

zum 16. Deutschen Pferderechtstag am 6.3.2020 in Braunschweig

Bereits zum sechzehnten Mal treffen sich Deutschlands Pferderechtsanwälte auf dem zentralen Deutschen Pferderechtstag ,der führenden Fach - und Fortbildungsveranstaltung für Rechtsanwälte mit Spezialisierung auf Pferderecht sowie für Pferdesachverständige und Pferdefachtierärzte mit Interesse an juristischen Fachfragen.

Zu diesem Fachkongress kommen Teilnehmer aus der gesamten Bundesrepublik, der Schweiz, den Niederlanden und aus Österreich.

Traditionell beginnt das Programm bereits am Vorabend mit dem Pferderechtsabend. 2020 findet dieser in Kooperation mit dem internationalen Turnier LÖWEN CLASSICS am 5.3.2020 in der Volkswagenhalle in Braunschweig statt. Dem Turnierveranstalter ist es mit seinem hochklassigem Event gelungen, diesen einzigartigen Fachkongress nach Braunschweig zu holen. Schwerpunkt des Abendprogramms im Rahmen des Turniers in der Volkswagenhalle wird die Vorstellung der neuen Leitlinien für Pferdesportveranstaltungen sein unter Beteiligung der betroffenen Sportler,Veranstalter und der Tierärzteschaft.

Der Fachkongress wird am 6.3.2020 eröffnet von Prof. Dr. Ansgar Staudinger (Universität Bielefeld) mit dem schon traditionellen Schuldrechts-Update 2020 mit den über das Jahr gesammelten Entscheidungen mit besonderer Bedeutung für den nationalen und internationalen Pferdehandel. Im weiteren Programm werden dann erfolgreiche Prozesstaktiken in Pferderechtsfällen behandelt sowie aktuelle Pferderechtsfälle im Spiegel der Rechtsprechung des Pferderechtssenats beim OLG Celle. Dies wird die Präsidentin des OLG Celle, Frau Stephanie Otte ,gleichzeitig Vorsitzende des 20.Senats für Pferdesachen referieren. Aktuelle Entwicklungen des Vereins- und Verbandsrechts und die Auswirkungen für Pferdesportvereine und Verbände wird der ausgewiesene Experte Rechtsanwalt Jürgen Wagner LL.M. aus Konstanz für die Praktiker bearbeiten. Das tierärztliche Schwerpunktthema 2020 wird die Haftungsproblematik aus Kaufuntersuchungen bei Pferden sein, welche von dem bekannten Forensiker Prof. Dr. med.vet.Hartmut Gerhards aus München vorgetragen wird. Ein weiteres Thema ist die Entwicklung der Haftungsrisiken bei Reitböden mit Blick auf umweltrechtliche Probleme sowie gesundheitliche und tierschutzrechtliche Aspekte, welche auch in der anwaltlichen Praxis an Bedeutung gewinnen. Ein spannendes Come-Together der Pferdefachleute in Braunschweig.

Der Kongress ist thematisch auch 2020 wieder sehr umfangreich und intensiv für die direkte Umsetzung in der Praxis, nicht nur für Pferdejuristen.

Geleitet wird die Veranstaltung von dem Tübinger Rechtsanwalt Thomas Doeser.

Weitere Informationen findet man im Internet unter www.pferderechtstag.de

 

 
15. Deutscher Pferderechtstag am 15. März 2019  in Münster

Aktuelle Informationen findet man im Internet unter www.pferderechtstag.de

 

Pressemitteilung zum 15. Deutschen Pferderechtstag am 15.3.2019 in Münster



Bereits zum fünfzehnten Mal trafen sich Deutschlands Pferderechtsanwälte auf dem zentralen Deutschen Pferderechtstag ,der führenden Fach - und Fortbildungsveranstaltung für Rechtsanwälte mit Spezialisierung auf Pferderecht sowie für Pferdesachverständige und Pferdefachtierärzte mit Interesse an juristischen Fachfragen. Zu diesem Fachkongress kamen wieder über zweihundert Teilnehmer aus der gesamten Bundesrepublik, der Schweiz den Niederlanden und Österreich.


Traditionell begann das Programm bereits am Vorabend mit dem Pferderechtsabend. 2019 fand dieser in Kooperation mit dem Westfälischen Pferdestammbuch e.V. im Pferdezentrum Münster-Handorf und der Zentrale der LVM Versicherung in Münster am 14.3.2019 statt. Das Thema der vierstündigen Präsentation befasste sich mit „Neuen Vermarktungsstrategien von Pferden im Fernabsatz des Westfälischen Pferdestammbuch e.V. am Beispiel von Onlineauktionen“.

Im ersten Teil der Präsentation stellte Wilken Treu,Zuchtleiter und Geschäftsführer des Westfälischen Pferdestammbuch e.V. anhand von verschiedenen Pferden die Anforderungen an eine optimale Präsentation von Verkaufspferden nach deren erkennbaren Potentialen sehr offen und transparent vor. Guido Recki, Pferdefotograf und Pferdefilmer , Geschäftsführer der ReckiMedia GmbH zeigte sehr gekonnt wie man Aufnahmen der Verkaufspferde nach deren Qualitäten und Beschaffenheiten organisieren muß und was technisch überhaupt machbar und möglich ist in sehr begrenzten Zeitfenstern. Besonders die Dokumentation von Fohlen für eine Onlineauktion wurde von den beiden Experten mit neuen und dem Medium Internet angepassten Strategien sehr offen mit allen neuen Problemstellungen dargestellt. Interessant die Aussage, daß man aus dargestellten Gründen noch keine Onlineauktion von Reitpferden als zu riskant anstrebt, was die klaren Positionen der Referenten nochmals unterstrich. Nach einem Transfer in die Zentrale der LVM Versicherung wurde das im ersten Teil erstellte Videomaterial gezeigt und besprochen und die Abgrenzungskriterien zu einer Livepräsentation verdeutlicht. Wilken Treu und Guido Recki haben dann zusammenfassend die Erfahrungswerte der ersten Onlineauktionen von Fohlen sehr offen dargestellt und sich anschließend den Fragen des Auditoriums gestellt. Die Teilnehmer des lehrreichen Insiderabends quittierten die professionelle Präsentation mit anhaltendem Applaus bevor die Gespräche beim anschließenden come-together der Experten mit einem exzellenten Buffet fortgesetzt wurden.


2019 wurde der Fachkongress eröffnet von Prof. Dr. Rudolf Mellinghoff, dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs in München. Sein Thema war „Das Pferd im Steuerrecht“. Das Pferd hat die finanzgerichtliche Rechtsprechung seit jeher in überraschendem Umfang geprägt. Denn anders als man vermuten mag, handelt es sich nicht um ein Nischenthema. Vielmehr lädt es zu einem Streifzug durch das gesamte Steuerrecht ein und erlaubt es, die Grundsätze der Besteuerung selbst näher in dem Vortrag zu beleuchten. So brachte eine Recherche in der juristischen Datenbank juris über 350 Entscheidungen der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofes zum Vorschein, die sich mit steuerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Pferd befassen. Hinzu kommen 513 Artikel, Urteilsanmerkungen und sonstige Literaturbeiträge in Fachzeitschriften mit Bezügen zum Pferd. Vor diesem Hintergrund unternahm der Vortrag den Versuch einer Bestandsaufnahme der Rechtsprechung, welche über fast alle Steuerarten Pferd und Reitsport betrifft mit teilweise überraschenden Folgen.


Prof. Dr. Ansgar Staudinger (Universität Bielefeld) hat das schon traditionelle Schuldrechts-Update 2019 mit den über das Jahr gesammelten Entscheidungen mit besonderer Bedeutung für den nationalen und internationalen Pferdehandel präsentiert und die Auswirkungen auf die Vertragsgestaltungen und Beratungen in der anwaltlichen Praxis dargestellt. Der Vortrag wurde mit einer Urteilsbesprechung des EuGH eröffnet, dessen Tragweite für den Pferdehandel der Fachwelt noch gar nicht bekannt war. Der EuGH hat die Richtlinienwidrigkeit des § 476 Abs.2 BGB festgestellt mit der Folge, daß trotz dieser gesetzlichen Bestimmung eine Verkürzung von Verjährungsfristen rechtsunwirksam weil nicht Richtlinienkonform ist. Das dürfte auf fast alle Pferdekaufverträge zutreffen und auch die gängigen Musterkaufverträge. Weiter ging es mit zum Teil nicht veröffentlichten wichtigen Urteilen, deren Auswirkungen für die anwaltliche Praxis von dem Referenten sehr anschaulich dargestellt wurden. Allein die Unterlagen zu diesem Vortrag würden für eine komplette Tagesveranstaltung ausreichen, so daß nur die wichtigsten Urteile besprochen werden konnten, die es wirklich in sich hatten und für die Teilnehmer von hohem Nutzen für die Praxis sind.


Das tierärztliche Schwerpunktthema 2019 war die optimale Diagnostik und Behandlung von Lahmheiten bei Pferden und damit verbundene Haftungsrisiken. Der international bekannte Fachtierarzt und Experte Dr. med. vet. Rüdiger Brems von der Pferdeklinik Wolfesing hat dazu sein umfangreiches Fach- und Praxiswissen auch für Juristen verständlich präsentieren können. Klar strukturiert wurden alle Facetten der Untersuchungsoptionen mit deutlichen Hinweisen auf Haftungsproblematiken dargestellt in Verbindung mit den einschlägigen Leitlinien und Standards. Ein äußerst lehrreicher Vortrag für Juristen und Tierärzte!


Das bereits in der Praxis am Vorabend ausführlich präsentierte Thema des Fernabsatzes von Pferden über das Internet wurde von Rechtsanwalt Marco Peege, der gleichzeitig öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator und Fachbuchautor zum Auktionsrecht ist,vertiefend juristisch erläutert. Der Referent hat praxisorientiert ausführlich zu den wichtigsten Problemstellungen Stellung genommen und anwaltliche Beratungsansätze dargestellt. Es wurde sehr deutlich, daß Anbieter von Onlineauktionen mit zahlreichen ungelösten Rechtsproblemen für Veranstalter, Verkäufer, Käufer und sonstige Beteiligte konfrontiert sind. Besonders das Spannungsverhältnis des Fernabsatzrechtes und des Auktionsrechts unter Berücksichtigung des Verbraucherschutzrechts dürfte die Rechtsprechung in Zukunft noch stark beschäftigen, was die aktuelle Rechtsunsicherheit künftig hoffentlich verringert.


Das Sanktionssystem im deutschen Pferdesport wurde dann sehr strukturiert von dem stellvertretenden Geschäftsführer des DOKR und Leiter Turniersport Friedrich Otto-Erley von der FN aus Warendorf referiert. Dazu wurden den Teilnehmern umfangreiche Unterlagen und Informationsmaterial an die Hand gegeben zu den wichtigsten Regularien und Grundsätzen der FN. Der Referent konnte in der anschließenden Diskussion sehr engagiert die aktuellsten Diskussionen innerhalb der FN und der beteiligten Landesverbände darstellen. Dabei wurde auch deutlich, daß die FN von der Basis, also den 16 Landesverbänden abhängig ist und die Umsetzung von Sanktionen durchaus komplexen Regularien folgen muß. In jedem Fall wurde aber deutlich, daß man für das Erscheinungsbild des Pferdesports in der heutigen Gesellschaft weiter proaktiv an den sportrechtlichen Fragen und Problemen intensiv arbeiten muß, was nach der überzeugenden Darstellung des Referenten offensichtlich auch passiert. Ein Thema, das weiter auf der Agenda des Deutschen Pferderechtstages stehen wird.

Th.Doeser

Rechtsanwalt


Nächste Equitax Präsentation

nach Vereinbarung

 

Programm;

Das neue Pferdekaufrecht und die Bedeutung der

Beschaffenheitsbeschreibung

Das neue equitax ® - Partnerkonzept für Sachverständige und

Fachexperten

Die equitax® - Software in der Praxis

Die equitax® Partneranforderungen und Konditionen

Referent:

Dipl. Ing.agr. Volker Raulf

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für

Pferde, Öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator für Pferde , Mönchengladbach

 

 

 


Reitpferdeauktion 2012 im Haupt- und Landgestüt Marbach mit equitax - Gutachten

Auch 2012 bietet das Haupt- und Landgestüt Marbach für seine Auktionskunden umfangreiche Informationen über seine Verkaufspferde in Form von  EQUITAX - Gutachten an. Diese geben nicht nur eine  hippologische Beschaffenheitsbeschreibung der Auktionskandidaten sondern bieten den Kunden fast schon eine Art Gebrauchsanweisung für das Pferd nach dem Erwerb. Das Haupt- und Landgestüt will damit einmal mehr seinen hohen Anspruch an Qualität und optimaler Kundenzufriedenheit dokumentieren, wie man es auf keiner anderen Reitpferdeauktion bisher in Deutschland findet.

Weitere Informationen hier

Gutachter in Marbach


Equiros 2009 Moskau

Equitax auf der EQUIROS Pferdemesse 2009 in Moskau vorgestellt.

Anlässlich der Pferdemesse Equiros in Moskau wurde das Equitax- Konzept vorgestellt. Damit können Pferdekäufer aus Russland auf die fachliche Unterstützung von Equitax - Gutachtern in Deutschland beim Pferdekauf setzen.

Dieses Konzept fand vor allem in der russischen Fachpresse großes Interesse, die damit eine neutrale Hilfestellung für ausländische Pferdekäufer in Deutschland erkannt hat, was man so noch nicht entdeckt hat.


Mangelhaftigkeit eines Reitpferds wegen Abweichung von der "physiologischen Norm"

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen bei einem verkauften Reitpferd Abweichungen von der "physiologischen Norm" als Sachmangel zu qualifizieren sind.

Die Vorinstanzen hatten einen Sachmangel des verkauften jungen Reitpferdes bejaht und den darauf gestützten Rücktritt der Käuferin gebilligt, weil das Tier bei Gefahrübergang im Bereich der Dornfortsätze der hinteren Sattellage so genannte "Röntgenveränderungen der Klasse II-III" (enger Zwischenraum zwischen zwei Dornfortsätzen mit Randsklerosierung) aufwies, die von der physiologischen (Ideal-)Norm abweichen. Das Berufungsgericht hatte einen Mangel bereits darin gesehen, dass aufgrund dieser Veränderungen ein höheres Risiko für das spätere Auftreten "klinischer Symptome" bestehe als bei einem Pferd mit idealen Anlagen und dass "der Markt" hierauf mit einem deutlichen Preisabschlag reagiere. Feststellungen zu den nach der Behauptung der Käuferin bereits aufgetretenen "klinischen Erscheinungen" des Tieres, die dessen Eignung als Reitpferd beeinträchtigen könnten, hat es deshalb nicht getroffen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes zur Verwendung als Reittier nicht schon dadurch in Frage gestellt wird, dass aufgrund bestehender Röntgenveränderungen eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen.

Auch für die Beurteilung der Frage, ob das verkaufte Pferd wegen Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde mangelhaft war, waren die tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanzen unzureichend. Abweichungen vom physiologischen Idealzustand kommen in gewissen Umfang bei Lebewesen häufig vor. Der Käufer eines Reitpferdes kann deshalb nicht erwarten, dass er auch ohne besondere Vereinbarung ein Tier mit "idealen" Anlagen erhält. Ob die bei der verkauften Stute festgestellte Abweichung als Mangel zu qualifizieren ist, hängt davon ab, wie häufig derartige Röntgenbefunde der Klasse II-III bei Pferden dieser Kategorie vorkommen. Dazu hatte das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.

Ein Mangel des verkauften Pferdes lässt sich schließlich auch nicht mit dem vom Berufungsgericht festgestellten Umstand begründen, dass "der Markt" auf Veränderungen der Röntgenklasse II-III mit Preisabschlägen von 20 bis 25% reagiert. Abweichungen eines verkauften Pferdes von der "physiologischen Norm", die sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde halten, sind nicht deswegen als Mangel einzustufen, weil "der Markt" auf derartige Abweichungen mit Preisabschlägen reagiert. Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass "der Markt" bei der Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen gleicher Art ausgeht, begründen keinen Mangel.

Urteil vom 7. Februar 2007 – VIII ZR 266/06

LG Karlsruhe -Urteil vom 1. Februar 2005 – 8 O 103/03 ./. OLG Karlsruhe - Urteil vom 23. Mai 2006 – 11 U 9/05

Karlsruhe, den 16. Februar 2007

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
 

Hier das aktuelle Urteil des BGH

 

Fohlen "gebrauchte Sache" oder "Neuware" ?

Hier das  Urteil des BGH  zu Auktionsbedingungen.

 

equitax® -  Aktuell

"equitax...Eine Chance für den reibungslosen Pferdehandel"


Prof.Dr.Harm Peter Westermann

Auszug aus dem Vortrag beim Deutschen Pferderechtstag in Essen

"Das neue Pferdekaufrecht nach der Schuldrechtsreform"

....."

5. Im vorigen war lediglich von der Kaufuntersuchung die Rede, die die Gesundheit des Tiers betraf und von einem Tierarzt durchgeführt werden muss. Enthält die Vereinbarung über die Durchführung einer Kaufuntersuchung zugleich eine Beschaffenheitsvereinbarung, so heißt dies nicht, dass nicht auch andere Ansatzpunkte für eine Prüfung der Mangelhaftigkeit des verkauften Tiers bestehen, etwa in einer Beschaffenheitsvereinbarung oder der Verabredung über einen bestimmten Verwendungszweck des Tiers, die mit der tierärztlichen Beschaffenheit des Tiers nichts zu tun hat. So kann man sich etwa vorstellen, dass ein Tier Eigenheiten aufweist, die nicht als Krankheit im Sinne der Tiermedizin betrachtet werden können, aber seine Eignung für die Verwendung als Dressur- oder Springpferd, möglicherweise sogar als Reitpferd in Frage stellen. Das könnte das Resultat einer hippologischen Begutachtung sein. Das von mir eingesehene Modell einer "Beschreibung der Beschaffenheit des Equiden" vermittelt insoweit einige, wie ich glaube, weiterführende Erkenntnisse. Dieses Papier enthält etwa einen Vorbericht über frühere Erkrankungen und Operationen, Angaben zur bisherigen Haltung und Fütterung sowie zum Futterverhalten, sodann aber genaue Angaben zum Trainingsstand und zu den nachweisbaren Erfolgen (es handelte sich um ein Dressurpferd), wobei sich Angaben darüber finden, dass das Pferd dressurmäßig im Rahmen von Lektionen bestimmter Klassen geritten worden ist und auch im Springen von Jugendlichen auf einem bestimmten Niveau geritten wurde. Angegeben ist der Schmied, der das Tier zuletzt beschlagen hat, es folgt eine Kategorie über "Handling" beim Weidegang, beim Schmied, beim Verladen in Lkw und im Pferdehänger, sowie Angaben über die Sensibilität des Tieres und das – was unsereiner gut verstehen kann – "natürliche Fluchtverhalten". Das Dokument ist mit eindrucksvollen Fotos der Gliedmaßen des Tieres und seiner Hufe ausgestattet, es wird auch im Hinblick auf den beabsichtigten Verwendungszweck einiges zum Handling und zu den Erfahrungen des Tieres gesagt. Das ganze geht also weit über die tierärztlichen Befunde in einer Kaufuntersuchung hinaus, man muss m.E. diese Untersuchungsergebnisse aber ähnlich behandeln, wie diejenigen einer tierärztlichen Kaufuntersuchung.

Nach meinem laienhaften Eindruck sind allerdings kaum hippologische Informationen oder Umstände denkbar, die außerhalb dieses Papiers zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung oder einer Garantie gemacht worden sein könnten, wenn nicht gerade die Eignung des Tiers zum Gewinnen einiger Großer Preise in Rede steht. Aber natürlich kann es auch hier vorkommen, dass der Gutachter Zweifel an der Vereinbarkeit des Tiers etwa mit den Angaben über bisheriges Handling oder auch über die Eignung zu den vorgesehenen sportlichen Zwecken übersieht; die Rechtsfolgen aus einem solchen Übersehen können aus den zur Kaufuntersuchung entwickelten abgeleitet werden. Hingegen würde ich hier noch weniger als bei der Kaufuntersuchung meinen, das Unterlassen einer hippologischen Prüfung sei auf Seiten des Käufers bereits als grob fahrlässig im Sinne des § 442 BGB anzusehen. Anders allerdings dann, wenn das Tier für einen entsprechenden Preis als Spring-, Renn- oder Dressurpferd von hohen Graden verkauft ist, wobei es dann weiter darauf ankommt, ob der Gutachter vom Verkäufer oder vom Käufer eingesetzt ist.

Eine etwas andere Frage geht dahin, ob man angesichts der Häufigkeit der Fälle, in denen der angebliche Mangel des verkauften Pferdes nicht in seinem Gesundheitszustand, sondern in seinem sonstigen Verhalten gesehen wurde, das für die Erreichung des Verwendungszwecks wichtig ist, gesehen wurde, nicht doch eine hippologische Begutachtung auch für die Klarstellung der kaufrechtlichen Lage als notwendig ansehen soll. In nicht wenigen der publizierten Urteile waren die Beanstandungen von Käuferseite nicht durch Krankheiten des Tiers bedingt, sondern durch Merkwürdigkeiten seines Verhaltens gegenüber dem Käufer-Reiter und auch im sportlichen Betrieb, was natürlich auch daran liegen kann, dass der Käufer nach Gefahrübergang das Tier nicht richtig behandelt oder einfach, wie es die Reiter wohl sagen, "mit ihm nicht fertig wird". Ich komme auf dieses Thema im Zusammenhang mit der zentral wichtigen Beweislastverteilung zurück, bei der es bekanntlich darum geht, nachzuweisen, dass ein bestimmter Mangel des Tiers schon bei Gefahrübergang, also bei Übergabe, vorgelegen hat und nicht erst später durch unsachgemäßes Verhalten des Käufers verursacht worden ist. Dieses Problem, das vor allem im Zusammenhang mit der Beweislastverteilung beim Verbraucherkauf steht, würde sich sicherlich wesentlich entschärfen lassen – gerade auch aus Sicht des Verkäufers - , wenn die Parteien auf eine hippologische Begutachtung zurückgreifen könnten "

 

 

Dipl.Ing.agr. Volker Raulf ö.b.v. Sachverständiger für Pferde


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  • Artikel zur Absicherung beim Pferdekauf

          Pferde-Zucht und Haltung 1/2007

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